AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1       Die Produktion von Bewegbilder (Videos) erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Ebenso die Erteilung deren Lizenzen, sowie alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge. Jede Änderung und Ergänzung des vereinbarten Vertrages erfordert die Schriftform. Die Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

1.2       Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt; auch dann nicht, wenn der Videograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3       »Bewegbilder« im Sinne dieser AGB sind alle vom Videograf hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. Auch Auszüge in Form von Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitaler Form, Videos, usw.).

2. Auftragsproduktionen

2.1       Kostenvoranschläge des Videografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind nur dann anzuzeigen, wenn die ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent überschritten werden.

2.2       Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder bei  Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten die erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Ebenso bei denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen.

Der Auftraggeber hat den Videograf von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Videograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen und zur Verfügung stellen kann.

2.3       Der Videograf stellt Bewegbilder zusammen (sendefertiges Video), die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

Ein sendefertiges Video besteht aus Aufnahmen von Bewegbilder, Videoschnittarbeiten, Videokommentar durch den Videograf. Option: lizenzfreie Musik.

2.4       Muss bei der Auftragsabwicklung für ein sendefertiges Video die Leistung Dritter (z.B. Sprecher, Moderator, Musikuntermalung, Gema) in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Videograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

2.5       Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zu benennen und zur Verfügung zu stellen und die Aufnahmeobjekte gegen Beschädigung zu versichern.

2.6       Sind dem Videograf innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

2.7       Bewegbilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden.

2.8       Vom Auftraggeber gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

3. Urheberrechte und Nutzungsrechte

3.1       Die vom Videograf produzierten Bewegbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt und zur einmaligen Nutzung. Eine Zweit- und Weiterverwertung bedarf der Zustimmung des Videografen und ist honorarpflichtig.

3.2       Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an Redaktionen eines Verlags oder TV, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Videografen.

3.3       Der Auftraggeber eines Bewegbildes (Video) hat kein Recht, ohne Zustimmung des Videografen dieses zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Verweis auf § 60 Urheberrechtsgesetz.

3.4       Der Videograf ist berechtigt, bei ihm bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung gemäß § 22 Kunsturheber-rechtsgesetz (KUG).

3.5       Alle handwerklichen angefertigten Videoarbeiten bleiben im Eigentum des Videografen. Eine Übertragung auf den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Bezahlung.

3.6       Eine Nutzung der Bewegbilder (Videos) ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Änderungen, Umgestaltungen und jede Veränderung in der Bewegbild-wiedergabe -auch Veröffentlichung in Ausschnitten- bedarf der vorherigen Zustimmung des Videografen.

3.7       Bei der Verwertung der Bewegbilder kann der Videografen verlangen, als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namennennung berechtigt den  Videografen zur Schadenersatzforderung. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% des Honorars. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

3.8       Bei der digitalen Erfassung der Bewegbilder muss der Name des Videografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Videograf jederzeit als Urheber der Bewegbilder identifiziert werden kann.

4. Produktionshonorar und Nebenkosten

4.1       Für die Herstellung der Bewegbilder (Videos) wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.

4.2       Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Videografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. digitaler Videoschnitt, Modelle, Spesen, Requisiten, Raummieten, An- und Abfahrt, Reisen).

4.3       Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Videografen nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Videograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

4.4       Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bewegbilder (sendfertiges Video) fällig. Wird eine Bewegbildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der Videograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

4.5       Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars, der Lizenzgebühren und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

4.6       Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar.

5. Anforderung von Archivbildern

5.1       Bewegbilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Videografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer von 14 Tagen ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind vom Videografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bewegbilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, nachhaltig zu löschen (vergessen werden).

5.2       Mit der Überlassung der Bewegbilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Videografen.

5.3       Die Verwendung der Bewegbilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen, Demos, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.

5.4       Für die Zusammenstellung der Bewegbildauswahl kann der Videografen eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 30,00€  bis maximal 80,00€ berechnen.

Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Eilboten, Luftfracht) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

6. Haftung

6.1       Der Videograf haftet nur für Schäden, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

6.2       Der Videograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bewegbilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

6.3       Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Videografen ergeben, verjähren nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von einem Jahr ab Auftragsabgabe. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Videografen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Videografen. Für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

6.4       Die Zusendung und Rücksendung von Bewegbildern/ Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

6.5       Der Videograf verpflichtet sich Kopien sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Kopien nach einem Jahr nach Aufnahme zu vernichten.

6.6       Color grading (Farbkorrektur) erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

7. Ausfallhonorar, Leistungsstörung

7.1       Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge von höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Videograf einen angemessene Honorarersatz verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

7.2       Hat der Auftraggeber dem Videograf keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Bewegbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Nebenkosten zu tragen. Der Videograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

7.3       Wird ein Auftrag ohne Verschulden des Videografen nicht ausgeführt, so steht ihm ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zu.

7.4       Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bewegbildes/ Bildes ist der Videograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro Bewegbild (Video) und im Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

7.5       Unterbleibt bei einer Bewegbildveröffentlichung die Benennung des Videografen oder wird der Name des Videografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft, hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 € pro Bewegbild (Video) und Einzelfall. Dem Videografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

8. Datenschutz

8.1       Die zum Geschäftsverkehr erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Videograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

8.2       Der Auftraggeber gibt sein Einverständnis für die digitale Übertragung der Bewegbilddaten in Form von E- Mails, Social Media Webseiten und Cloud-Diensten.

9. Schlussbestimmungen

9.1       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

9.2       Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Videografen.

9.3       Die etwaige Nichtigkeit, bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

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